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   BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17   

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https://dejure.org/2017,39272
BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17 (https://dejure.org/2017,39272)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2017 - 6 B 50.17 (https://dejure.org/2017,39272)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 2017 - 6 B 50.17 (https://dejure.org/2017,39272)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2 GG, Art 108 Abs 3 AEUV, §§ 2 ff RdFunkBeitrStVtr NW, § 2 RdFunkBeitrStVtr NW
    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen; Abgrenzung einer rundfunkspezifischen nichtsteuerlichen Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast von einer Steuer

  • rewis.io

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen; Abgrenzung einer rundfunkspezifischen nichtsteuerlichen Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast von einer Steuer

  • rechtsportal.de

    GG Art. 105 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Fehlende Klärungsbedürftigkeit der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen; Abgrenzung einer rundfunkspezifischen nichtsteuerlichen Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast von einer Steuer

  • datenbank.nwb.de

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da zum einen der Kläger schon keine Rechtsfrage formuliert hat und zum anderen die mit der Beitragserhebung im privaten Bereich als grundsätzlich zu erachtenden Fragestellungen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275), vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C18.16.0] - geklärt sind.

    Zu verweisen ist vor allem auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff., 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff., 26 ff.).

    Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f., vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 - juris Rn. 53 f. jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 C 35.15

    Rundfunkbeitrag - Klageabweisung: Anknüpfung an Wohnung als Kriterium zulässig

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da zum einen der Kläger schon keine Rechtsfrage formuliert hat und zum anderen die mit der Beitragserhebung im privaten Bereich als grundsätzlich zu erachtenden Fragestellungen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275), vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C18.16.0] - geklärt sind.

    Zu verweisen ist vor allem auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff., 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff., 26 ff.).

    Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f., vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 - juris Rn. 53 f. jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 18.16

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gegen den Inhaber einer Wohnung hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da zum einen der Kläger schon keine Rechtsfrage formuliert hat und zum anderen die mit der Beitragserhebung im privaten Bereich als grundsätzlich zu erachtenden Fragestellungen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275), vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C18.16.0] - geklärt sind.

    Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f., vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 - 6 C 18.16 - juris Rn. 53 f. jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Deshalb kommt auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren unter dem dortigen Az. EuGH C-492/17 nicht in Betracht.
  • LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17

    Rundfunkbeitrag wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Der Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens hängt nicht von der Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 3. August 2017 (- 5 T 121/17 u.a. -) ab.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Der Kläger zeigt insoweit keine neuen Gesichtspunkte mit seinem Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 (C-337/06 [ECLI:EU:C:2007:786] - EuZW 2008, 80) auf.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2017 - 6 B 50.17
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
  • BVerwG, 23.01.2001 - 6 B 35.00

    Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 2 A 2286/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren

    vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20. September 2017 - 6 B 50.17 -, Rn. 11 ff.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2017 - 6 B 50.17 - Rn. 6.

  • VG Karlsruhe, 28.02.2023 - 2 K 4032/22

    Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen; Wohnungsbegriff; Entkräftung der gesetzlichen

    Der Vorteil eines Wohnungsinhabers liegt in der Möglichkeit begründet, Rundfunk im privaten Kontext zu empfangen und zur Information, zur Unterhaltung oder sonst zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 16 ff.; BVerwG; Beschl. v. 20.09.2017 - 6 B 50.17 -, juris Rn. 12).

    Der Vorteil eines Wohnungsinhabers liegt in der Möglichkeit begründet, Rundfunk im privaten Kontext zu empfangen und zur Information, zur Unterhaltung oder sonst zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 16 ff.; BVerwG; Beschl. v. 20.09.2017 - 6 B 50.17 -, juris Rn. 12).

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